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Die Neuregelung ist wenig geglückt. Sie trägt dem Missstand Rechnung, dass Sozialgerichte in einfach gelagerten Fällen durch Gerichtsbescheid entscheiden konnten, das LSG hingegen gezwungen war, aufgrund mündlicher Verhandlung in voller Besetzung zu entscheiden. Zwar wird das Senatsprinzip durch Abs. 5 noch nicht aufgegeben, da der Berichterstatter immer erst auf der Grundlage eines Senatsbeschlusses tätig werden darf. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass ein erster Schritt in eine Richtung gemacht ist, die sich § 6 VwGO nähert und letztlich droht, auf die in § 348 ZPO festgeschriebene Gesetzeslage (Einzelrichter als Regel, Kammer als Ausnahme) hinauszulaufen. Nach § 6 VwGO soll die Kammer i. d. R. den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Das mit der Einfügung des § 153 Abs. 5 verfolgte Ziel hätte man auch anders erreichen können. Hierzu hätte nur geregelt werden müssen, dass der Senat in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG durch Beschluss entscheiden kann. Rechtliche Bedenken im Hinblick auf die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehen dann nicht, wenn dem Unterlegenen in erster Instanz die Möglichkeit eingeräumt wäre, nicht nur in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG, sondern immer mündliche Verhandlung zu beantragen (so § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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