Rz. 42

Die Gesetzesbegründung führt zu § 153 Abs. 5 aus (BT-Drs. 16/7716 S. 27):

"Nach § 153 Abs. 4 kann das Landessozialgericht die Berufung gegen ein Urteil durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Wird hingegen in erster Instanz in Sachen ohne besonderen Schwierigkeitsgrad tatsächlicher oder rechtlicher Art und bei geklärtem Sachverhalt durch den Kammervorsitzenden oder die Kammervorsitzende ohne ehrenamtliche Richter mit Gerichtsbescheid (§ 105) entschieden, ist der Senat des Landessozialgerichts gezwungen, bei diesen einfach gelagerten Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung mit 3 Berufsrichterinnen oder -richtern und 2 ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern zu entscheiden. Es ist sachgerecht, es in diesen Fällen dem Senat zu ermöglichen, durch den oder die Berichterstatter/in – mit den ehrenamtlichen Richter/inne/n – zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung, da die Beteiligten jedenfalls in einer Tatsacheninstanz das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Parteien hierauf ausdrücklich verzichten. Den teilweise aus der gerichtlichen Praxis geäußerten Bedenken gegen die Veränderung der Richterbank, da nicht durchgehend davon ausgegangen werden könne, dass die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 in erster Instanz zutreffend bejaht worden sind, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Übertragung auf den Berichterstatter von einem Beschluss des Senats abhängig gemacht wird."

 

Rz. 43

§ 153 Abs. 5 ist nicht lex specialis zu § 155 Abs. 4 SGG, ermöglicht vielmehr in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, durch Beschluss des Senats die Berufung dem Berichterstatter zu übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet, während nach § 155 Abs. 3 SGG im Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende "auch sonst anstelle des Senats entscheiden kann", womit insbesondere auch eine abschließende Entscheidung über die Berufung durch Urteil gemeint ist. Diese Entscheidungszuständigkeit des Vorsitzenden nach § 155 Abs. 3 SGG geht bei Bestellung eines Berichterstatters nach § 155 Abs. 4 SGG auf Letzteren über. Der Wortlaut der Normen zeigt, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 5 an andere Voraussetzungen geknüpft ist (z. B. einen Übertragungsbeschluss des Senats) als eine Entscheidung nach § 153 Abs. 3 oder nach § 153 Abs. 3, 4. Beide Entscheidungsformen stehen gleichwertig nebeneinander und sind unterschiedliche Wege zur Beendigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz durch eine Entscheidung unter Vermeidung eines Urteils des Senats in voller Besetzung (vgl. § 33 SGG) nach mündlicher Verhandlung (zutreffend: BSG, Beschluss v. 13.4.2011, B 14 AS 123/10 B).

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