Rz. 24

Geht es nur um die Kosten des Verfahrens, ist die Berufung nach § 144 Abs. 4 ausgeschlossen; eine Zulassung ist nicht möglich. Dies dient der Prozessökonomie und soll außerdem verhindern, dass das Rechtsmittelgericht die nicht angefochtene Hauptsacheentscheidung zumindest inzident mit nachprüfen muss, weil von dieser letztlich auch die Kostenentscheidung abhängt (BSG, Beschluss v. 13.7.2004, B 2 U 84/04 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 2.8.2007, L 28 B 1266/07 AS ER). Eine gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanz gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 6.3.2002, 4 BN 7/02, NVwZ 2002 S. 1385). Werden gegen die Hauptsache materiell-rechtlich überhaupt keine Einwendungen erhoben, vielmehr nur formale Gründe vorgebracht, um die ungünstige Kostenfolge beseitigen zu können, reicht dies für eine Zulassung des Rechtsmittels erst recht nicht aus (BSG, Beschluss v. 1.7.2004, B 9 SB 33/03 B). Wenn wegen der Entscheidung in der Hauptsache kein zulässiger Berufungsgrund vorgetragen worden ist, betrifft die Nichtzulassungsbeschwerde, selbst bei Vorliegen der geltend gemachten Divergenz, nur noch den Kostenpunkt. Wegen dieses Gegenstands allein ist aber ein Rechtsmittel unstatthaft.

 

Rz. 24a

Kosten des Verfahrens sind die erstattungsfähigen Gerichtskosten (§ 197a SGG) und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten (§§ 193, 197a SGG; vgl. BSG, SozR 1500 § 144 Nr. 27) sowie die entsprechenden Kosten des Vorverfahrens. Bei der nach § 184 SGG zu zahlenden Pauschgebühr handelt es sich um Verfahrenskosten nach § 193 Abs. 2 SGG, für die gleichermaßen der Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 4 gilt (LSG Berlin, Beschluss v. 3.11.2003, L 17 P 18/03 NZB). Beschränkt sich ein Beteiligter im Rahmen einer unselbständigen Anschlussberufung darauf, die ihn belastende Kostenentscheidung des SG anzufechten, ist ihm dies verwehrt (LSG NRW, Urteil v. 19.3.1997, L 11 Ka 112/96). Soweit die Auffassung vertreten wird, für Anschlussrechtsmittel gelte die Beschränkung nicht (Leitherer, SGG, § 144 Rn. 48a), kann dem nicht zugestimmt werden. Das Anschlussrechtsmittel kann nur im Rahmen des (Teil-)Streitgegenstands eingelegt werden (BSG, Urteil v. 5.5.2010, B 6 KA 6/09 R, SozR 4-2500 § 106 Nr 27; LSG BW, Urteil v. 23.2.1994, L 5 Ka 540/93, MedR 1994 S. 501). Wendet sich der Anschlussrechtsmittelführer nur gegen die Kostenentscheidung des SG, fehlt es hieran. Der Streitgegenstand bleibt unberührt, lediglich die Nebenentscheidung wird angegriffen.

 

Rz. 24b

Der Ausschluss der Berufung gegen Kostenentscheidungen gilt auch für Anerkenntnisurteile und auch dann, wenn die Kostenentscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein sollte. Eine ersatzweise Beschwerde findet nicht statt, auch nicht im Fall eines Anerkenntnisurteils (LSG BW, Urteil v. 16.12.1996, L 5 Ka 3099/96, NZS 1997 S. 199).

 

Rz. 24c

Die Berufung ist auch ausgeschlossen, wenn das SG einem Beteiligten Mutwillenskosten auferlegt hat und der Beteiligte sich allein hiergegen wendet (BSG, Beschluss v. 13.7.2004, B 2 U 84/04 B, juris; LSG Bayern, Urteil v. 15.3.2005, L 18 SB 93/04; LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 13.5.1974, L 1 Sb 6/74, Breithaupt 1975 S. 77; Zeihe, SGG, § 144 Rn. 32b). Geht es hingegen um die Kosten des isolierten Widerspruchsverfahrens, ist die Berufung statthaft, denn § 144 Abs. 4 bezieht sich allein auf die Kosten des laufenden Rechtsstreits, nicht hingegen auf die eines anderen Verfahrens (BSG, Urteil v. 29.1.1998, B 12 KR 18/97 R , SozR 3-1500 § 144 Nr. 13; BSG, Urteil v. 25.10.1984, 11 RA 29/84, SozR 1500 § 144 Nr. 27; LSG NRW, Urteil v. 29.4.1998, L 11 KA 182/97, Breithaupt 1999 S. 107; Rohwer-Kahlmann, § 144 Rn. 78; Leitherer, SGG, § 144 Rn. 49; a. A. Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 144 Rn. 165; Bernsdorff, in: Hennig, SGG, § 144 Rn. 40). Letztgenannter Ansicht kann nicht gefolgt werden, denn der Kostenerstattungsanspruch des § 63 SGB X fällt unter den Leistungsbegriff des § 144 Abs. 1 (zutreffend: Zeihe, SGG, § 144 Rn. 32d; ders., SGb 1999 S. 49).

 

Rz. 24d

§ 144 Abs. 4 ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entsprechend anwendbar. Die Norm gehört zwar nicht zu den Vorschriften, die in § 142 Abs. 1 SGG genannt sind und danach direkt auf Beschlüsse angewendet werden können. § 142 Abs. 1 SGG gibt indessen keine vollständige Aufzählung der auf Beschlüsse anwendbaren Vorschriften. Je nach Art der Beschlüsse kommen unterschiedliche Vorschriften in Betracht. Für Beschlüsse, die in ihrer Bedeutung den Urteilen nahekommen, wie Beschlüsse über Anträge in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, ist es daher sachgerecht, § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Es handelt sich um ein dem Urteilsverfahren ähnliches Erkenntnisverfahren. Diese Nähe zum Urteilsverfahren rechtfertigt die Übertragung des Rechtsmittelausschlusses nach § 144 Abs. 4, denn wie dort soll verhindert werden, dass das Rechtsmittelgeric...

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