Rz. 2

§ 142 definiert nicht den Begriff des Beschlusses. Der Beschluss steht als weitere Entscheidungsform neben Urteil und Gerichtsbescheid, für den die Vorschriften über Urteile gelten (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3). Abzugrenzen ist er von der bloßen prozessleitenden Verfügung (§ 172), die keine Entscheidung trifft, und anderen Verfügungen und Anordnungen des Gerichts sowie von Entscheidungen des Urkundsbeamten. Beschlüsse sind in erster Linie Entscheidungen, die dem Urteil vorausgehen oder ihm nachfolgen (vgl. Zeihe, § 142 Rn. 2a), sie können aber auch urteilsersetzend die Instanz abschließen (§ 153 Abs. 4; § 158 Satz 2).

 

Rz. 3

Ausdrücklich für anwendbar erklärt § 142 Abs. 1 für alle Beschlüsse § 128 Abs. 1 Satz 1, § 134 und § 138, für Beschlüsse, die nach mündlicher Verhandlung ergehen, auch die §§ 129, 132, 135 und 136. Hierdurch wird zugleich deutlich, dass Beschlüsse sowohl nach mündlicher Verhandlung als auch ohne mündliche Verhandlung ergehen können. Einer Verweisung auf § 124 Abs. 3 bedurfte es daher nicht.

Damit regelt § 142, wie die Parallelvorschriften § 329 ZPO und § 122 VwGO (dazu BVerwG, NVwZ 2000 S. 190, 192) das Beschlussverfahren nur unvollständig (vgl. LSG, NRW SGb 1988 S. 78).

 

Rz. 4

Die Stellung der Vorschrift im 5. Unterabschnitt des 1. Abschnitts des 2. Teils des SGG und die Bezugnahme auf Vorschriften dieses Unterabschnitts machen ferner deutlich, dass § 142 keine Aussage dazu enthält, welche anderen Vorschriften als die in Abs. 1 genannten auf Beschlüsse anzuwenden sind. Das SGG sieht für eine Vielzahl unterschiedlichster Verfahrensituationen die Entscheidung durch Beschluss vor (ausführlich dazu z. B. Bley, in: GK, § 142 Anm. 2c; Rohwer-Kahlmann, § 142 Rn. 1; Happ, in: Eyermann, § 122 Rn. 5) und hängt auch davon ab, ob mit oder ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Insoweit sind zunächst 2 grundlegende Arten von Beschlüssen zu unterscheiden: Beschlüsse im Verfahren, die i. d. R. der Entscheidung über prozessuale Fragen oder der Fortführung des Verfahrens und damit der Vorbereitung der eigentlichen Entscheidung dienen, und streitentscheidende Beschlüsse, die ein selbständiges Verfahren abschließen und daher im Prinzip rechtsmittelfähig sein müssen (Hufen, § 39 Rn. 2). Für die letztgenannten streitentscheidenden Beschlüsse finden grundsätzlich zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Paragrafen und den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§§ 60 bis 75, 103, 104, 108, 114) die Vorschriften über Urteile (vgl. aber § 124 Abs. 3) entsprechende Anwendung (vgl. zu § 122 VwGO Kopp/Schenke, § 122 Rn. 3, 4 m. w. N.). Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, gelten die Vorschriften über die Durchführung der mündlichen Verhandlung entsprechend. Aufstellungen über die anzuwendenden Vorschriften etwa bei Berger-Delhey, RV 1988 S. 181, 186; Bley, in: GK, § 142 Anm. 3b; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 142 Rn. 3a; Pawlak, in: Hennig, § 142 Rn. 19 ff., wobei nicht alles unstreitig ist, wie z. B. die Anwendung der in § 142 nicht genannten §§ 139 und 140 (siehe aber die Nennung der §§ 119, 120 VwGO in § 122 VwGO; vgl. dazu Zeihe, § 142 Rn. 11a) und im Einzelfall auch zu prüfen ist, ob die Anwendung der betreffenden Vorschrift durch Spezialbestimmungen ausgeschlossen ist (vgl. Rohwer-Kahlmann, § 142 Rn. 9 mit Hinweis auf § 160a Abs. 4 Satz 2 und § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge