Rz. 19

§ 140 Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass auch die Kostenentscheidung, die durch Beschluss im Ergänzungsverfahren ergeht, nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden kann (vgl. auch § 144 Abs. 4). Ist die Entscheidung in der Hauptsache bereits bindend geworden, kann der Ergänzungsbeschluss über den Kostenpunkt nicht angefochten werden. Eine Ausnahme vom Ausschluss einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung ergibt sich dann, wenn lediglich geltend gemacht wird, ein Ergänzungsbeschluss (nach VwGO: immer Entscheidung durch Urteil, vgl. § 120 VwGO) hätte von Rechts wegen nicht ergehen dürfen, etwa weil der notwendige Antrag gefehlt hat (vgl. BVerwG, DVBl. 1999 S. 1670 unter Hinweis auf BFHE 106 S. 170 und OVG Münster, OVGE 26 S. 51; vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 140 Rn. 3b; Redeker/von Oertzen, § 120 Rn. 7).

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