Rz. 12

Eine Urteilsergänzung kann nur auf Antrag eines Beteiligten erfolgen, der aber nicht selbst der Betroffene sein muss (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 140 Rn. 3; Redeker/von Oertzen, § 120 Rn. 4; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 120 Rn. 6; Stein/Jonas/Leipold, § 321 Rn. 12; Kopp/Schenke, § 120 Rn. 7). Soweit das LSG NRW im Urteil v. 18.7.2001 (L 12 AL 142/00) ausführt, § 140 Abs. 1 Satz 2 sei nur zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen das Urteil ergänzt werden muss, so dass das Gericht nicht gehindert sei, die Urteilsergänzung von sich aus zu veranlassen, wird verkannt, dass das Gericht nach § 318 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist und dass eine Ausnahme nur unter den in §§ 138 bis 140 SGG genannten Voraussetzungen, im Rahmen des § 140 also nur bei rechtzeitigem Antrag, in Betracht kommt. Vom Antragserfordernis abzusehen läuft dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zuwider (vgl. BVerwG, DVBl. 1999 S. 1670 m. w. N.; OVG Lüneburg, DVBl. 2001 S. 1779; LSG Sachsen, Beschluss v. 24.5.2005, L 1 B 47/05 KR; vgl. auch Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 140 Rn. 3; Zeihe, § 140 Rn. 6; Clausing, in: Schoch/Schmidt-­Aßmann/Pietzner, § 20 Rn. 6). Auch die Urteilsergänzung hinsichtlich der Kosten kann nicht von Amts wegen vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss v. 28.6.1993, 7 B 143.92), obwohl im zu ergänzenden Urteil über die Kosten gemäß § 193 ohne Antrag des Beteiligten hätte entschieden werden müssen.

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