Rz. 1

Die Vorschrift, in der durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter v. 26.5.1972 (BGBl. I S. 841) die Bezeichnung "ehrenamtlicher Richter" eingeführt worden ist, ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 neu gefasst worden. Dabei handelt es sich in den Abs. 1 und 2 im Wesentlichen um notwendige Folgeänderungen aufgrund der Neufassung von § 10; inhaltlich ist insoweit aber auch von der konkreten Festlegung des Mindestumfangs der zu benennenden ehrenamtlichen Richter abgesehen worden. § 14 Abs. 3 ist im Hinblick auf die veränderten gesellschaftlichen Strukturen bezüglich der Vorschlagsberechtigten erweitert worden. Während § 13 zwingend vorschreibt, dass die nach Landesrecht zuständige Stelle die ehrenamtlichen Richter aus den Vorschlagslisten berufen muss, verhält sich § 14 zum Vorschlagsrecht, den Vorschlagsberechtigten sowie der Art und Weise der jeweiligen Vorschläge.

Durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) erfolgte lediglich eine redaktionelle Änderung. Die Vorschrift wurde durch das 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) mit Wirkung zum 15.12.2004 um die Abs. 4 und 5 ergänzt. Das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) hat mit Wirkung zum 1.4.2008 Abs. 1 und 4 an die Änderungen in § 12 Abs. 2 und 5 angepasst. Eine weitere Änderung erfolgt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011(BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012. Abs. 3 wurde klarstellend den veränderten Strukturen angepasst. Durch das Gesetz zur Neuordnung der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) sind Abs. 1 neu gefasst und Abs. 4 mit Wirkung zum 25.10.2013 aufgehoben worden. Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist mit Wirkung zum 1.1.2020 Abs. 4 im Hinblick auf die Änderungen im SGB IX angepasst worden.

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