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Anders als die Urteilsberichtigung nach § 138 erfolgt die Tatbestandsberichtigung nicht von Amts wegen. Sie setzt gemäß § 139 einen Antrag voraus, der binnen 2 Wochen nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten gestellt werden muss. Die Frist kann nicht verlängert werden. Unter den Voraussetzungen des § 67 ist Wiedereinsetzung möglich (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 139 Rn. 3; Zeihe, § 139 Rn. 5; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 119 Rn. 5; a. A. Mey, S. 533), während dies bei Versäumung der 2-Wochenfrist des § 320 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 320 Rn. 7; Stein/ Jonas/Leipold, § 320 Rn. 10), denn diese ist nicht, wie von der Wiedereinsetzungsvorschrift des § 233 ZPO gefordert, eine Notfrist. Die Ausschlussfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO gilt im Sozialgerichtsprozess nicht. Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist unzulässig, wenn nicht innerhalb der Frist des § 139 Abs. 1 die Unrichtigkeit oder Unklarheit bezeichnet wird, die berichtigt werden soll (LSG Bremen, Breithaupt 1987 S. 522).

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