Rz. 20

Das SGGArbGGÄndG v. 26.3.2008 enthält keine Übergangsregelung. Die Vorschrift ist deshalb ab 1.4.2008 anwendbar (Art. 5 des Gesetzes). Ihre Stellung im Abschnitt "Gemeinsame Verfahrensvorschriften" spricht dafür, dass sie Geltung für alle Instanzen hat (für das Berufungsverfahren siehe § 153 Abs. 1; dem steht nicht entgegen, dass das SGGArbGGÄndG keine ausdrückliche Regelung wie § 540 Abs. 2 ZPO enthält). Allerdings existiert gegen Urteile des BSG kein Rechtsmittel, so dass ein echter Rechtsmittelverzicht von vornherein nicht in Betracht kommt (zum Rechtsmittelverzicht, wenn die Beschwer für eine Berufung nicht gegeben ist, siehe unten Rn. 22). Der gegenüber dem BSG erklärte Rechtsmittelverzicht hätte also stets lediglich die Bedeutung eines Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe. Der Frage wird keine große praktische Bedeutung zukommnen, weil der Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe kaum den Aufgaben eines Revisionsgerichts gerecht werden würde und es dann, wenn nahezu identische Parallelfälle in ein und derselben mündlichen Verhandlung verhandelt worden sind, es guter Übung entsprechen dürfte, dem Ergebnis des Parallelverfahrens z. B. durch Rücknahme oder Anerkenntnis Rechnung zu tragen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge