Rz. 17

Die Rechtsmittelbelehrung ist gemäß Abs. 1 Nr. 7 Teil des Urteils. Die Rechtsmittelbelehrung hat daher vor der Unterschrift der Richter (§ 134) zu stehen; die Unterschriften schließen den gesamten Urteilstext in räumlicher und zeitlicher Hinsicht ab (vgl. BVerwGE 109 S. 336; BFHE 120 S. 7; BAGE 33 S. 63; in BSGE 6 S. 1 wurde allerdings noch angenommen, dass eine dem Urteil des SG angeheftete, vom Vorsitzenden nicht unterschriebene Rechtsmittelbelehrung den Vorschriften der §§ 66, 136 Abs. 1 genüge, wenn in den Gründen auf sie als Bestandteil des Urteils verwiesen ist). Der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung bestimmt sich nach § 66, wo auch die Folgen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung und des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung geregelt sind.

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