Rz. 2

Verkündete Urteile sind gemäß § 135 – insoweit abweichend von § 63 Abs. 1 – von Amts wegen auch dann zuzustellen, wenn sie unanfechtbar sind (vgl. BSG, SozR Nr. 1 zu § 63 SGG). Zugestellt wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1.7.2002 geltenden Fassung (Art. 2 Abs. 17 des Zustellungsreformgesetzes – ZustRG – v. 25.6.2001, BGBl. I S. 1206) nach den Vorschriften der ZPO (die nunmehr maßgebenden §§ 166 bis 189 ZPO sind hinter der Kommentierung zu § 63 abgedruckt). § 166 Abs. 1 ZPO legaldefiniert die Zustellung als "Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine Person in der in diesem Titel (das ist der zweite Titel im dritten Abschnitt des ersten Buches der ZPO) bestimmten Form". Wegen der verschiedenen Arten der Zustellung und weiterer Einzelheiten siehe Kommentierung zu § 63 Rz. 5 ff.

 

Rz. 3

Zugestellt wird allen Beteiligten eine Ausfertigung (§ 137) des Urteils in vollständiger Form (§ 136), die Urschrift (Originalurkunde) verbleibt beim Gericht. Ausfertigung ist eine amtliche Abschrift, die nach dem Willen des Ausstellers an die Stelle der Urschrift treten soll (vgl. z. B. bei Engelhardt/App, § 2 Rn. 3). Wegen der Anforderungen an die Ausfertigung des Urteils vgl. Rz. 2 f. zu § 137.

 

Rz. 4

Bis zum 30.6.2002 richtete sich die Zustellung nach den §§ 2 bis 15 VwZG. Wegen der die Zustellung betreffenden – weitreichenden – Neuregelungen siehe ZustRG v. 25.6.2001 (BGBl. I S. 1206) und den Gesetzentwurf BR-Drs. 492/00 und BT-Drs. 14/4554 sowie die Kommentierung zu § 63.

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