Rz. 8

Gemäß § 122 SGG i. V. m. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 ZPO müssen die Entscheidung und die Tatsache der Verkündung in die Niederschrift aufgenommen werden. Nur durch das Protokoll wird der Beweis der ordnungsgemäßen Verkündung geführt. Der übliche Verkündungsvermerk auf dem Urteil (§ 202 SGG i. V. m. § 315 Abs. 3 ZPO) ersetzt nicht die Niederschrift über die Verkündung (vgl. § 160 Abs. 3 Nr. 7 und § 165 ZPO).

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