Rz. 6

Beabsichtigt das Gericht ausnahmsweise, die Entscheidung, die kein Urteil sein muss, sondern auch ein Beweisbeschluss sein kann, nicht am gleichen Sitzungstag zu verkünden, beraumt es sofort durch einen Beschluss Termin zur Verkündung einer Entscheidung an. Weil der Beschluss verkündet wird, ist eine Ladung der Beteiligten nicht erforderlich (vgl. § 63 Abs. 1). § 132 Abs. 1 Satz 3 sieht vor, dass der Verkündungstermin nicht über 2 Wochen hinaus angesetzt werden soll. Es handelt sich um eine Sollvorschrift, deren Überschreitung nach allgemeiner Meinung ohne prozessuale Folgen bleibt (vgl. etwa Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 132 Rn. 3a; Kopp/Schenke, § 116 Rn. 8; vgl. zur Unbeachtlichkeit von Verstößen gegen Sollvorschriften BSG, SozR 3-1500 § 160 Nr. 1).

 

Rz. 7

Nach h. M. kann in analoger Anwendung des § 311 Abs. 4 Satz 1 ZPO der Vorsitzende des Senats des LSG oder BSG das Urteil allein verkünden (vgl. Zeihe, § 132 Rn. 7; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 132 Rn. 4a; Peters/Sautter/Wolff, § 132 Rn. 47; Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, § 132 Rn. 6; a. A . Pawlak, in: Hennig § 132 Rn. 47; offen gelassen vom BSG in SozR Nr. 4 zu § 132 SGG und SozR 1500 § 132 Nr. 1). In diesem Fall wird aber verlangt, dass das Urteil oder die Urteilsformel von den Berufsrichtern des BSG oder LSG unterschrieben ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 132 Rn. 4a.

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