Rz. 47

Gemäß Abs. 5 Satz 2 kann das Gericht auf Antrag bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Diese Regelung soll die Vollziehbarkeitslücke bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts schließen (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 113 Rn. 53) und trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Aufhebung nach Abs. 5 Satz 1 noch nicht endgültig feststeht, ob der Kläger die mit dem aufgehobenen Verwaltungsakt eingeforderte Verpflichtung zu erfüllen hat. Satz 2 regelt die Befugnis des Gerichts nicht abschließend (vgl. Redeker/von Oertzen, § 113 Rn. 29; Kopp/Schenke, § 113 Rn. 170). Die Entscheidung, die grundsätzlich durch Beschluss ergeht (a. A. "auch bereits im Urteil möglich" Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 131 Rn. 22 und Bolay, in: Lüdtke, § 131 Rn. 35), steht im Ermessen des Gerichts. So kann z. B. bei drohender Insolvenz die Anordnung einer Sicherheitsleistung angezeigt sein. Durch eine Befristung der Anordnung wird das Gericht die Behörde zu raschem Handeln anhalten können (vgl. Redeker/von Oertzen, § 113 Rn. 29; a. A. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann /Pietzner, § 113 Rn. 53, der eine Fristsetzung, um das notwendige Handeln der Behörde zu erzwingen, für unzulässig hält). Der Beschluss, der eine Kostenentscheidung enthält, ist zu begründen, gegen ihn ist gemäß § 142 die Beschwerde gegeben. Darüber hinaus kann ihn das Gericht von Amts wegen auch ohne Änderung der Verhältnisse jederzeit ändern oder aufheben. Die Regelungsbefugnis des Gerichts nach Abs. 5 Satz 2 endet mit dem Erlass des neuen Verwaltungsakts.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge