Rz. 37

Bei erfolgreicher und vollständig spruchreifer Verpflichtungsklage lautet der Tenor etwa:

 

Der Bescheid (der Verwaltungsakt) vom ... und der Widerspruchsbescheid vom ... werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, einen neuen Bescheid zu erteilen und durch diesen ...

oder:

... Die Beklagte wird verurteilt, einen Verwaltungsakt folgenden Inhalts zu erlassen ...

oder:

... Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die beantragte Genehmigung zu erteilen.

 

Rz. 38

Bei fehlender Spruchreife, insbesondere weil der Erlass des begehrten Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde steht, kommt nur ein Bescheidungsurteil in Betracht. Der Bescheidungsantrag ist als Minus im Verpflichtungsantrag enthalten (vgl. BVerwGE 120 S. 263). Der Tenor des Bescheidungsurteils lautet:

 

Der Bescheid (Verwaltungsakt) vom ... und der Widerspruchsbescheid vom ... werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt (verpflichtet), den Antrag des Klägers vom ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hatte der Kläger nicht die bloße Bescheidung beantragt, sondern die Verpflichtung der Beklagten, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erteilen:

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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