Rz. 2

Streitgegenstand der (reinen) Anfechtungsklage ist die Rechtsschutzbehauptung, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger hierdurch in seinen Rechten betroffen sei (vgl. BSGE 41 S. 100; BVerwGE 29 S. 210; BVerwGE 40 S. 104; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 95 Rn. 5; Rennert, in: Eyermann, § 121, Rn. 25; siehe auch Rn. 23 zu § 141). Wird der Anfechtungsklage stattgegeben, wird diese Rechtsbehauptung als zutreffend bestätigt und festgestellt, dass der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt worden ist. Modifizierungen ergeben sich insoweit, wenn über die Anfechtungsklage nach Abs. 5 entschieden wird. Wegen der Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtungsklage und des dafür maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts sowie wegen der Möglichkeit, die Anfechtungsklage mit Verpflichtungsklage, Leistungsklage oder auch Feststellungsklage zu kombinieren vgl. die Kommentierung zu § 54. Die Anfechtungsklage ist Gestaltungsklage (BSGE 46 S. 71; vgl. auch Rn. 6 zu § 125).

 

Rz. 3

Ist die Anfechtungsklage unzulässig oder unbegründet, so ist die Klage abzuweisen. Ob die Klage schon unzulässig oder lediglich unbegründet ist, kann für die Rechtskraft (§ 141) Bedeutung haben, wird aber nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht, sondern muss sich aus den Entscheidungsgründen ergeben. Der Tenor lautet in beiden Fällen:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Rz. 4

Bei zulässiger isolierter Anfechtungsklage hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich um eine kassatorische Entscheidung mit Wirkung ex tunc. Der Tenor lautet üblicherweise:

 

Der Bescheid (exakter: Verwaltungsakt) vom ... und der Widerspruchsbescheid vom ... werden aufgehoben.

oder:

Der Bescheid vom ... in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... wird aufgehoben.

Die ferner gängige Formulierung: "... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids" knüpft an § 95 an. Danach ist, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat, Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Wenn der Verwaltungsakt aber durch den Widerspruchsbescheid gar keine neue Gestalt erhalten hat, wirkt die genannte Formulierung nicht nur steif, sondern auch deplatziert. Im Übrigen besteht auch keine Notwendigkeit, bereits im Tenor zum Ausdruck zu bringen, ob der Widerspruchsbescheid dem Ursprungsverwaltungsakt eine andere Gestalt gegeben hat. Weil nicht der Widerspruchsbescheid, sondern der Ausgangsverwaltungsakt Gegenstand der Klage ist (§ 95 SGG und § 79 VwGO) wird allgemein nicht einmal die ausdrückliche Aufhebung des Widerspruchsbescheids für erforderlich gehalten, wenn dieser den Verwaltungsakt lediglich bestätigt (vgl. z. B. Redeker/von Oertzen, § 113 Rn. 5; Kopp/Schenke, § 113 Rn. 3; BVerwG, Buchholz 310 § 58 Nr. 29). Sie ist gleichwohl üblich und sinnvoll. Die Nennung der Behörde und des Aktenzeichens im Tenor wird i. d. R. entbehrlich sein.

 

Rz. 5

Hat die Klage nur hinsichtlich eines abgrenzbaren Teils Erfolg, wird die nur teilweise Aufhebung ("Abänderung", § 54 Abs. 1 Satz 1) durch entsprechende Formulierungen ("soweit") und die Abweisung der Klage im Übrigen im Tenor zum Ausdruck gebracht. Das geschieht z. B., wenn die Klage erst ab einem späteren Zeitpunkt oder in anderer Höhe erfolgreich ist, wenn etwa der Kläger statt der von der Beklagten geforderten 2.000,00 EUR lediglich 1.000,00 EUR zu zahlen hat (für die VwGO siehe auch die überflüssig erscheinende Sonderregelung des § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Teilbarkeit ist eine Frage des geregelten Gegenstands, richtet sich also nach materiellem Recht (vgl. BSGE 59 S. 137). Teilbarkeit liegt nach h. M. dann vor, wenn sich die Rechtswidrigkeit des einen Teils nicht auf den Rest des Verwaltungsakts auswirkt (vgl. BSGE 59 S. 137) bzw. der in Frage stehende Teil des Verwaltungsakts nicht mit seinen übrigen Teilen in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht, vielmehr die übrigen Teile auch selbständig bestehen können und durch die Teilaufhebung nicht eine andere Bedeutung erlangen würden, als ihnen im Zusammenhang des ursprünglichen Verwaltungsakts zukam (vgl. Kopp/Schenke, § 131 Rn. 16). Bei der Anfechtung von Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X) zu einem begünstigenden Verwaltungsakt ist problematisch, ob sie isoliert nur unter der Voraussetzung aufgehoben werden können, dass der verbleibende Teil ohne Änderung des Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (so BVerwG, NVwZ 1984 S. 336; Redeker/von Oertzen, § 80 Rn. 8 m. w. N.) oder ob die Aufhebung der Nebenbestimmung nicht an die o. g. Voraussetzung geknüpft sein soll und die Behörde, wenn sie durch die isolierte Aufhebung der Auflage einen Verwaltungsakt erhalten hat, den sie so nicht erlassen wollte, ggf. den Verwaltungsakt widerrufen kann (BVerwGE 65 S. 139 zur Anfechtung vo...

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