Rz. 14

Gegenstand eines Rechtsstreits sind nicht Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art, über deren Beantwortung die Beteiligten uneins sind, sondern der mit der Klage geltend gemachte Anspruch (§ 123). Nach ihm richtet sich, worüber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu befinden ist. Das Gericht hat alle für den Anspruch maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln, weil sich nur auf diese Weise entscheiden lässt, ob und ggf. in welchem Umfang die Klage begründet ist (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 138 Nr. 1; SozR 1400 § 136 Nr. 5; SozR 4100 § 138 Nr. 14 AFG). Auch beim Grundurteil nach Abs. 1 darf das Gericht nur die Höhe der Leistung offen lassen (vgl. oben). Durch Art. 1 Nr. 41 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) hat der Gesetzgeber nun den Abs. 2 angefügt und dadurch mit Wirkung zum 2.1.2002 zur Verfahrensbeschleunigung die Möglichkeit geschaffen, durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab zu entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Der Erlass eines Grundurteils nach § 130 Abs. 2 scheidet bei reinen Leistungsklagen regelmäßig aus, mit denen unter Leistungsträgern über einen bezifferten Erstattungsanspruch gestritten wird; in derartigen Fällen ist vielmehr die Durchführung eines Nachverfahrens über die Höhe des Erstattungsanspruchs erforderlich (vgl. BSG, Urteil v. 30.5.2006, B 1 KR 17/05 R, SozR 4-3100 § 18c Nr. 2).

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