Rz. 11

Die 2. Alt. betrifft die allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5. Voraussetzung für die echte Leistungsklage ist ein Gleichordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten, das gleichzeitig eine (einseitig) hoheitliche Regelung der handelnden Behörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten – und damit eine Klage nach § 54 Abs. 4 – ausschließt (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 129 Nr. 1; BSGE 66 S. 159, 161). Typischer Fall ist der Erstattungsstreit zwischen zwei Sozialleistungsträgern. Zu denken ist aber auch an die Leistungsklage eines Versicherungsträgers gegen den Einzelnen. Auch in diesen Streitverfahren steht es gemäß § 130 Abs. 1 im freien Ermessen des Gerichts, ein Grundurteil zu erlassen. Ein Grundurteil ist hier allerdings unüblich, denn der die Erstattung begehrende Sozialleistungsträger wird seine Forderung beziffern können. Regelmäßig ausgeschlossen ist ein Grundurteil bei allgemeinen Leistungsklagen, wenn unter Leistungsträgern über einen bezifferten Erstattungsanspruch gestritten wird (vgl. BSG, Urteil v. 30.5.2006, B 1 KR 17/05 R, SozR 4-3100 § 18c Nr. 2).

 

Rz. 12

Das auf eine "echte" Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 ergehende Grundurteil (Abs. 1 Satz 1 Alt. 2) ist in seinen Auswirkungen gemäß § 202 SGG i. V. m. § 304 ZPO ein Zwischenurteil eigener Art. Dieses Urteil ist nicht vollstreckbar. Es steht nur hinsichtlich der Rechtsmittel einem Endurteil gleich und erfordert wegen der Leistungshöhe die Durchführung des Nachverfahrens. Der Rechtsstreit bleibt deshalb bis zur Beendigung des Nachverfahrens durch Schlussurteil über die Höhe der Leistung anhängig (BSGE 61 S. 217, 221 f.; BSGE 74 S. 36, 44; LSG BW, Breithaupt 1995 S. 806, 809). Das Nachverfahren kann im Gleichordnungsverhältnis (s.o Rz. 11) nicht durch Verwaltungsakt abgeschlossen werden.

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