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Für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung ist bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter die wirtschaftliche Struktur im Gerichtsbezirk zu beachten, damit die Sachkunde der ehrenamtlichen Richter in möglichst hohem Maße zu einer sachgerechten Entscheidungsfindung beitragen kann. Der Gesetzgeber hat deutlich gemacht, dass diese Auswahlkriterien nur für Kammern für Angelegenheiten des Sozialversicherungsrechts gelten, zu denen gemäß § 12 Abs. 2 auch die Kammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Kammern für Angelegenheiten der Arbeitsförderung ausdrücklich gehören. Die Besetzung der Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts soll aus dem gleichen Grunde im Verhältnis der Versorgungsberechtigten und behinderten Menschen erfolgen. Durch die Aufnahme des Begriffs "Versorgungsberechtigte" hat der Gesetzgeber nunmehr deutlich gemacht, dass nicht nur die Kriegsopfer, sondern auch die Versorgungsberechtigten nach dem SVG, OEG, ZDG und InfSG gemeint sind. Eine weitere Konkretisierung wird mit Wirkung zum 1.1.2024 durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) erfolgen.

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