Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Berufung der ehrenamtlichen Richter sowie deren Amtsdauer. Sie ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) mit Wirkung zum 2.1.2002 neu gefasst worden. Dabei sind neben rein redaktionellen Anpassungen, die durch die Verkündung des SGB III und SGB IX sowie Änderung des SGB V erforderlich waren, auch inhaltliche Änderungen erfolgt. Die Amtsdauer wurde von 4 auf 5 Jahre erhöht, die generelle Zuständigkeit der Landesregierung abgeschafft und – wie in anderen Vorschriften auch – bestimmt, dass durch Landesgesetz die zuständige Stelle bestimmt wird, die die Landesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, um eine einheitliche Amtsperiode festzulegen. Durch das 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) ist Abs. 4 mit Wirkung zum 15.12.2004 aufgrund der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des AsylbLG angepasst worden. Insoweit handelt es sich um eine Folgeänderung (BT-Drs. 15/3867 S. 3). Das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) hat mit Wirkung zum 1.4.2008 Abs. 5 an die Neuregelung in § 12 Abs. 2 und 5 angepasst. Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist mit Wirkung zum 1.1.2020 Abs. 4 redaktionell angepasst worden.

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