Rz. 25

Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (wegen der Möglichkeit eines Verzichts der Beteiligten siehe auch bei § 136). Dieser Begründungszwang ist das Korrelat zu der weitgehend freien Einschätzungsprärogative des Tatrichters (Kopp/Schenke, § 108 Rn. 30 mit ausführlicher Darlegung). Er folgt aus der Bindung des Richters an Gesetz und Recht, ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips und dient der Verwirklichung des grundgesetzlichen Willkürverbots. Zur Urteilsbegründung vgl. auch Rn. 12 bis 16 zu § 136, Rn. 6 bis 8 zu § 153; zur Begründung von Beschlüssen vgl. Rn. 5 bis 13 zu § 142.

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