Rz. 15a

Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren hat u. a. zum Inhalt, dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen und ihnen dazu eine angemessene Frist eingeräumt wird (vgl. BSG, Urteil v. 23.10.2003, B 4 RA 37/03 R; BSG, SozR 3-1500 § 62 Nr. 5; BSG, SozR 3-1500 § 128 Nr. 14). Reicht die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist objektiv nicht aus, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfGE 49 S. 212, 216; BVerfGE 65 S. 227, 234). Richterliche Fristen müssen so bemessen sein, dass das rechtliche Gehör nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Ob die Dauer objektiv ausreichend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Während bei einfach gelagerten Sachverhalten und Eilverfahren eine kürzere Frist ausreichend ist, bedürfen erkennbar weniger eilbedürftige Sachen oder schwierige Sachverhalte i. d. R. einer längeren Frist. Im Gegensatz zu gesetzlichen Fristen, die typisieren dürfen, müssen richterliche Fristen den genannten Maßstäben in stärkerem Maße individuell gerecht werden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 5.2.2003, 2 BvR 1/153/02, NVwZ 2003 S. 859). Wegen der Gelegenheit zur Stellungnahme im Falle kurz vor oder in der Sitzung überreichter Gutachten etc. siehe auch unten Rn. 24.

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