Rz. 12

Ein Gericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beteiligten unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 10.12.2003, 8 B 154/03, NVwZ 2004 S. 627, 628). Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann nur bei einem aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss gesprochen werden bzw. dann, wenn aus den gesamten Gegebenheiten nur eine Folgerung gezogen werden kann, jede andere nicht "denkbar" ist und das Gericht die allein denkbare nicht gezogen hat (BSG, SozR 3-2200 § 539 Nr. 19 m. w. N.; BSG, SGb 1999 S. 85; BVerwG, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270; BVerwG, NJW 1997 S. 3328). Das Gericht verstößt deshalb nicht schon gegen § 128 Abs. 1 Satz 1, wenn es zu falschen Ergebnissen kommt, z. B. einem Zeugen zu Unrecht glaubt (BSG, Urteil v. 10.8.1999, B 2 U 30/98) oder nur eine von mehreren Möglichkeiten für denkbar gehalten hat. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist aber z. B. gegeben, wenn das Gericht einem ärztlichen Zeugnis eine Erklärung entnimmt, die in ihm nicht enthalten ist (vgl. BSG, SozR SGG § 128 Nr. 12).

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