Rz. 10
Nach der Rechtsprechung des BSG können Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts in besonders gelagerten Einzelfällen Anlass sein, an den Beweis verminderte Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 19, 52, 56; BSGE 24, 25, 28; BSGE 41, 297). Ein solcher Ausnahmefall ist z. B. beim Tod eines Seemannes auf See aus unklarer Ursache ohne Obduktionsmöglichkeit (BSGE 19, 52, 56) oder bei einer unfallbedingten Erinnerungslücke des Verletzten (BSG, Urteil v. 12.6.1990, 2 RU 58/89) anerkannt worden. Das BSG reduziert nicht den Beweismaßstab (z. B. bloße Wahrscheinlichkeit statt des vollen Nachweises), sondern meint, dass das Tatsachengericht schon auf Grund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein könne.
Von den genannten Ausnahmefällen abgesehen, so betont das BSG, sind nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung typische Beweisschwierigkeiten, die sich aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergeben, ohnehin im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Es bleibt deshalb dem Tatsachengericht überlassen, je nach den Besonderheiten des maßgebenden Einzelfalls schon einzelne Beweisanzeichen - im Extremfall ein Indiz – ausreichen zu lassen für die Feststellung einer Tatsache oder der daraus abgeleiteten Bejahung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (vgl. BSG, USK 99115). Allgemeingültige Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Fall des Beweisnotstands würden dagegen dem in § 128 Abs. 1 Satz 1 verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung widersprechen (BSG, USK 99115; kritisch dazu Keller, SGb 1995, 474). Zur Einräumung von Beweiserleichterungen bei unverschuldeter Beweisnot (erstmalige Möglichkeit der Geltendmachung von Hinterbliebenenansprüchen in den neuen Bundesländern) siehe BSG, Urte...