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Bei der Glaubhaftmachung handelt es sich um den mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts (BSG, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4). Außer im sozialen Entschädigungsrecht (Beispiele dazu in der o. g. Entscheidung des BSG) lassen auch das Fremdrentenrecht und das Recht der Wiedergutmachung die Glaubhaftmachung bestimmter Tatsachen ausreichen. Die Glaubhaftmachung genügt z. B. auch nach § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB X (Wiedereinsetzung) oder für die Angaben im PKH-Verfahren (§ 118 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und ist im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b erforderlich (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X, § 4 Fremdrentengesetz und § 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist.

Glaubhaftmachung bedeutet also das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, d. h. der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSGE 45 S. 9 ff.; vgl. auch BSG, SozR 5070 § 3 Nr. 1). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind damit grundsätzlich niedriger als diejenigen an die Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, USK 8825; BSG, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4), denn für die Wahrscheinlichkeit wird ein "deutliches" Übergewicht für die in Betracht kommende Möglichkeit gefordert und es entfällt die Wahrscheinlichkeit bei (ernsten) Zweifeln hinsichtlich einer anderen Möglichkeit, während für die Glaubhaftmachung ("gewisse") Zweifel unschädlich sind.

Der Beweismaßstab der Glaubhaftmachung ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d. h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten, das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht hingegen nicht aus (BSG, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4; ; BSG, Urteil v. 14.12.2006, B 4 R 29/06 R).

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