Rz. 4

Beweispflichtige Tatsachen bedürfen grundsätzlich des Vollbeweises. Eine absolute Gewissheit ist regelmäßig nicht möglich und auch nicht erforderlich (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 128 Rn. 3b). In der Regel verlangt das Gesetz für den Beweis die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 45 S. 285; BSG, USK 8985). Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 128 Rn. 3b m. w. N.). Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei voller Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (vgl. BSG, Urteil v. 24.11.2010, B 11 AL 35/09 R). Strengere Anforderungen stellte z. B. § 93 RKG, wo es darauf ankam, ob der Beweis so stark und zwingend ist, dass jeder Zweifel auszuschließen und eine andere Beweiswürdigung nicht vertretbar ist (BSG, MittLVA Oberfr. 1980 S. 265).

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