Rz. 3

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt nicht, dass das Gericht willkürlich entscheiden könnte, sondern nur, dass es an gesetzliche Beweisregeln nur in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen gebunden ist (vgl. § 286 Abs. 2 ZPO). Soweit also nicht ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln eingreifen, z. B. nach § 118 SGG i. V. m. §§ 415 ff. ZPO über die Beweiskraft bestimmter Urkunden oder nach § 122 SGG i. V. m. § 165 ZPO über die Beweiskraft des Protokolls, ist das Gericht in der Würdigung der jeweiligen Beweismittel frei (siehe auch unten Rn. 11 ff.). Gesetzliche Vermutungen schränken nur die Beweisbedürftigkeit ein, nicht aber die freie Beweiswürdigung (Greger, in: Zöller, § 286 Rn. 3). Auch die Beweislast schränkt die freie Beweiswürdigung nicht ein, denn sie setzt erst ein, wenn trotz Beweiswürdigung Zweifel bleiben (Greger, in: Zöller, § 286 Rn. 7). Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung i. V. m. dem der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 117) wird abgeleitet, dass sich das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres über die auf Grund eines persönlichen Eindrucks des erstinstanzlichen Gerichts gewonnene Beurteilung der subjektiven Fahrlässigkeit des Klägers hinwegsetzen darf. Der Anwendung dieser Grundsätze stehe u. a. nicht entgegen, dass es im sozialgerichtlichen Verfahren das förmliche Beweismittel der Parteivernehmung nicht gebe. Die von der Rechtsprechung für Zeugen entwickelten Grundsätze gälten auch hier (vgl. BSG, Beschluss v. 28.11.2007, B 11a/7a AL 17/07 R).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge