Rz. 12

§ 112 Abs. 4 ist Ausfluss der Leitungsbefugnis des Vorsitzenden.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Beisitzer die von ihm in Aussicht genommene Frage zunächst dem Vorsitzenden zur Prüfung der Sachdienlichkeit nennt.

Dass die Gestattungspflicht, sofern die Frage sachdienlich erscheint, den Vorsitzenden nur auf Verlangen trifft, schließt es selbstverständlich nicht aus, die Beisitzer in das Geschehen der mündlichen Verhandlung einzubeziehen und sie ausdrücklich danach zu fragen, ob sie Fragen an die Beteiligten richten wollen, und etwa auch Zwischenberatungen durchzuführen. Auch insoweit fällt es jedoch allein der Leitungsbefugnis des Vorsitzenden anheim, derartige Wege zu beschreiten oder sie zu meiden.

Hält der Vorsitzende eine Frage nicht für sachdienlich, so braucht er sie nicht zuzulassen. Ein Rechtsmittel hiergegen besteht nicht. Der Beisitzer seinerseits hat keine Möglichkeit, eine Frage des Vorsitzenden als nicht sachdienlich zu verhindern.

 

Rz. 13

§ 112 Abs. 4 Satz 2 sieht mit der Beanstandung einer Frage eine Möglichkeit des Beteiligten vor, über diese Frage das Gericht entscheiden zu lassen. Trotz des Kontextes mit Satz 1 besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Beteiligte nicht auch Fragen des Vorsitzenden selbst beanstanden können soll.

Gegen die Entscheidung des Gerichts ist, wie § 112 Abs. 4 Satz 2 zu entnehmen ist, kein Rechtsmittel gegeben.

Die Entscheidung ist nach § 122 SGG i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO im Protokoll festzustellen.

 

Rz. 14

Anders als zu dem Beginn der mündlichen Verhandlung enthält § 112 keine Regelung zu ihrem Ende. Die betreffende Regelung findet sich vielmehr erst in § 121 Satz 1.

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