Rz. 12

§ 111 Abs. 2 ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG). Die Vorschrift soll den Beteiligten ermöglichen, sich darauf vorzubereiten, Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen zu richten und sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

Die fehlende Benachrichtigung eines Beteiligten von der Ladung eines medizinischen Sachverständigen ist ein Verfahrensmangel; dieser wird jedoch geheilt, wenn der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte der Beweisaufnahme nicht widerspricht (BSG, Beschluss v. 22.4.1998, B 9 V 23/97 R, juris; BSG, Beschluss v. 27.3.2003, B 11 AL 259/02 B, juris). Ist die Benachrichtigung unterblieben und ist ein Beteiligter nicht anwesend oder vertreten, so kann gemäß § 127 in diesem Termin ein ungünstiges Urteil gegen ihn nicht ergehen. Ein günstiges Urteil hingegen ist sehr wohl möglich.

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