Rz. 8

Durch das 7. SGGÄndG ist Abs. 4 angefügt worden, der weitgehend die in § 16 VwGO enthaltene Regelung für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit übernimmt. Das 4. SGB IV-Änderungsgesetz hat eine weitere Anpassung an § 16 VwGO vorgenommen und auch Rechtslehrern eine Tätigkeit als Richter im Nebenamt ermöglicht. Die Bestimmung schafft einerseits die Möglichkeit, Richter anderer Gerichtszweige nebenamtlich auch in der Sozialgerichtsbarkeit einzusetzen. Jedenfalls für eine Übergangszeit können die Länder durch einen nebenamtlichen Richtereinsatz in der Sozialgerichtsbarkeit die dort zu erwartenden personellen Engpässe abmildern (BR-Drs. 302/04 S. 10). In der Praxis ist von der Möglichkeit der Verwendung von Richtern im Nebenamt nur zurückhaltend Gebrauch gemacht worden, da einerseits die Sozialgerichtsbarkeit entsprechende kurzfristige Engpässe mit dem vorhandenen bzw. dem neu eingestellten Personal bewältigen kann und andererseits die Effektivität der Mitarbeit von Richtern im Nebenamt nicht überbewertet werden sollte. Andererseits ist nunmehr zusätzlich die Möglichkeit geschaffen worden, dass Rechtslehrer in der Sozialgerichtsbarkeit als Richter im Nebenamt tätig werden. Rechtslehrer sind insbesondere Professoren, Honorarprofessoren und Privatdozenten, nicht jedoch Lehrbeauftragte und wissenschaftliche Mitarbeiter. Soweit auf den Umstand, dass § 11 anders als § 73 Abs. 2 Satz 1 die Befähigung zum Richteramt nicht voraussetzt, geschlossen wird, dass eine Befähigung zum Richteramt nicht erforderlich ist, ist dies unzutreffend. Dies ergibt sich einmal aus dem Regelungszusammenhang in § 11 und dem Umstand, dass es nicht stringent ist, von einem Bevollmächtigten die Befähigung zum Richteramt zu verlangen, nicht jedoch von Personen in Ausübung richterlicher Tätigkeit (Burkiczak, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 11 Rz. 31). Ziel dieser Erweiterung ist zum einen die Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs und zum anderen die Gewinnung von Spezialisten für bestimmte Rechtsgebiete. Weiter dient dies der Verzahnung von Wissenschaft und Praxis (BT-Drs. 17/6764 S. 26). Der Richter im Nebenamt ist Richter mit allen Rechten und Pflichten; ihm muss ein Dezernat übertragen werden. Er ist im Nebenamt aktiv und passiv wahlberechtigt zum Präsidium (§ 21 GVG). Endet das Hauptamt, so endet automatisch auch das Nebenamt, ohne dass es einer Entscheidung bedarf.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge