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§ 106 Abs. 3 Nr. 7 betrifft den in der Praxis sehr verbreiteten Erörterungstermin.

Die Erörterung mit den Beteiligten bezieht sich nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift auf den Sachverhalt, nicht auf die Rechtslage. Es ist zwar zulässig, anlässlich des Termins auch Rechtsgespräche zu führen oder den Beteiligten einen richterlichen Vorhalt zur Rechtslage zu unterbreiten; der Zweck des Erörterungstermins geht jedoch dahin, den Rechtsstreit später in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Die Nr. 1 bis 7 des § 106 Abs. 3 knüpfen mit der Einleitung "zu diesem Zweck" an Abs. 2 an. Wenn aufgrund einer gütlichen Verständigung in dem Termin, eines Anerkenntnisses oder einer Klagerücknahme eine mündliche Verhandlung überhaupt nicht mehr erforderlich wird, so kann dies ein willkommenes Ergebnis des Erörterungstermins sein; die Zweckrichtung des Erörterungstermins ist nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch allein die oben beschriebene.

§ 106 Abs. 3 Nr. 7 enthält nicht die Ermächtigung, den im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeschlossenen Beweis der Parteivernehmung einzuführen. Einen Beteiligten in einem Erörterungstermin zu einem bestimmten Beweisthema zu hören, kann daher nicht zulässiger Gegenstand eines Beweisantrags i. S. d. § 160 Abs. 2 Nr. 3 sein, welcher nach Unterlassen der begehrten Anhörung zur Zulässigkeit einer Revision führen könnte (BSG, Beschluss v. 15.3.1996, 4 BA 4/96, juris).

Ein absoluter Revisionsgrund liegt dann vor, wenn aus einem ursprünglichen Erörterungstermin eine mündliche Verhandlung wird, ohne dass die Öffentlichkeit hergestellt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht (BSG, Urteil v. 22.11.1994, 8 RKn 8/94, HVBG-INFO 1995 S. 820 ff.).

Eine inhaltliche Einlassung in einem Erörterungstermin erfüllt den Tatbestand des § 43 ZPO. Ein Richter kann dann nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 5.10.2009, L 1 SF 21/09, juris).

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