Rz. 7

Weitere Tatbestandsvoraussetzung ist ein geklärter Sachverhalt. Die Klärung kann sich auch aufgrund einer Beweisaufnahme ergeben haben. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Vielzahl im Wesentlichen übereinstimmender Sachverständigengutachten vorliegen (so LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 17.11.2010, L 1 R 16/10, juris). Der Sachverhalt ist grundsätzlich geklärt, wenn sich dem Gericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 keine weiteren Ermittlungen aufdrängen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.3.2009, L 5 AS 99/08, juris; Pawlak, in: Hennig, § 105 Rn. 34). Hat ein Beteiligter einen Beweisantrag gestellt, der nicht offensichtlich unbegründet ist, so kann das Gericht im Gerichtsbescheid darlegen, weshalb es dem Antrag nicht stattgeben musste, etwa weil er nicht beweiserheblich ist. Übergeht es den Antrag schlicht, so muss von einem ungeklärten Sachverhalt ausgegangen werden (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 28.6.2000, L 8 U 77/99, E-LSG U-130; NZS 2000 S. 580; NZS 2001 S. 224; SGb 2001 S. 679; vgl. auch die Urteile des LSG Berlin-Brandenburg v. 29.10.2010, L 13 SB 109 und 130/10, und v. 12.5.2011, L 13 SB 49/11, juris). Hat das Gericht den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt, weil es einen Rechtsbegriff irrig ausgelegt hat, liegt ebenfalls eine Verletzung von § 105 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie § 62 vor (BayLSG, Urteil v. 25.6.2004, L 18 V 8/04, Breithaupt 2005 S. 221). Umstritten ist, ob ein Gerichtsbescheid ergehen kann, wenn nach § 131 Abs. 5 Satz 1 an die Verwaltung zurückverwiesen werden soll (dagegen: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 131 Rn. 19b; dafür: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 4.1.2006, L 6 SB 197/05; SG Dortmund, Urteil v. 25.7.2014, S 18 U 269/14; Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, § 131 Rn. 22). Der Begriff des geklärten Sachverhalts kann sich in diesen Fällen nur auf die Voraussetzungen der Zurückverweisung beziehen.

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