Rz. 23

Wird gleichzeitig mit der Klagerücknahme und auch danach kein Antrag mehr gestellt, hat auch kein Beschluss mehr zu ergehen. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen der erklärten und der fingierten Klagerücknahme. Die Sache wird nach prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden weggelegt. Die nach § 185 fällige Pauschgebühr wird nach § 186 ermäßigt oder entfällt sogar ganz.

Nur auf Antrag spricht das Gericht die Wirkung der Rücknahme, also die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, nach § 102 Abs. 3 Satz 1 HS 1 aus. Nach h. M. handelt es sich dabei um einen lediglich deklaratorischen Einstellungsbeschluss (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig, § 102 Rn. 9 m. w. N.). Der Beschluss kann etwa lauten:

 

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache durch die Rücknahme der Klage im Verhandlungstermin am ... erledigt.

Oder im Fall der fingierten Rücknahme nach § 102 Abs. 2:

 

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache durch Rücknahme der Klage erledigt.

Es kann auch ausgesprochen werden, dass bisher ergangene Entscheidungen durch die Rücknahme wirkungslos geworden sind (Peters/Sautter/Wolff, § 102 Anm. 4a, S. II/61-68; Leitherer, in: Meyer-Ladewig, § 102 Rn. 9).

Der Einstellungsbeschluss ist nicht anfechtbar, § 102 Abs. 3 Satz 2. Wird Beschwerde dagegen eingelegt, so ist sie als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auszulegen. Das Gericht kann das Verfahren jederzeit fortführen, wenn es der Auffassung ist, der Rechtsstreit sei nicht erledigt.

 

Rz. 24

Auf Antrag entscheidet das Gericht nach § 102 Abs. 3 Satz 1 HS 2, § 193 Abs. 1 Satz 3 auch über die Kosten, soweit Kosten tatsächlich entstanden sind. Da nicht in jedem Fall von vornherein feststeht, insbesondere bei unvertretenen Klägern, ob überhaupt Kosten entstanden sind, muss die Entscheidung über die Kosten getrennt beantragt werden. Das gilt auch, wenn ein Antrag auf einen Einstellungsbeschluss gestellt worden ist (a. A. Pawlak, in: Hennig, § 102 Rn. 30).

Die Kostenentscheidung ist nach billigem Ermessen zu treffen; siehe hierzu im Einzelnen die Kommentierung zu § 193. Für kostenpflichtige Verfahren gilt § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 155 Abs. 2 VwGO, wonach der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Eine Beschwerdemöglichkeit ist auch gegen den Kostenbeschluss nicht mehr gegeben. Unabhängig davon, dass sich bereits aus § 102 Abs. 3 Satz 2 die Unanfechtbarkeit sowohl des Einstellungs- als auch des Kostenbeschlusses ergibt, bestimmt § 172 Abs. 3 Nr. 3 in der ab dem 1.4.2008 geltenden Fassung, dass die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen ausgeschlossen ist

Der Streit, wie zu verfahren ist, wenn in der ersten Instanz Verschuldenskosten nach § 192 auferlegt worden sind und die Klage in der Berufungsinstanz zurückgenommen wird (vgl. hierzu Zeihe, § 102 Rn. 6b), ist seit dem Inkrafttreten des 6. SGGÄndG am 2.1.2002 überholt. Nach § 192 Abs. 3 wird die Entscheidung über die Auferlegung von Kosten nach Abs. 1 durch eine Klagerücknahme in ihrem Bestand nicht berührt; sie kann durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden (vgl. hierzu auch LSG BW, Beschluss v. 18.11.2005, L 8 SB 3940/05 AK-A, NZS 2006 S. 558 = Breithaupt 2007 S. 181). Mit Inkrafttreten des SGGArbGÄndG am 1.4.2008 ist die Beschwerdemöglichkeit hinsichtlich der Auferlegung von Verschuldenskosten eingeschränkt worden. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 4 ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt.

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