Rz. 34

Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für Prozesshandlungen erfüllt sein.

Der Beklagte muss wie bei einem Vergleich über den Streitgegenstand verfügen können (siehe hierzu Rn. 5 ff.; BSG, SozR § 101 Nr. 5; BSGE 16 S. 61; BSG, Breithaupt 1968 S. 536).

Die Erklärung des Anerkenntnisses kann unter denselben Voraussetzungen wie eine Erklärung im Rahmen eines Vergleichs angefochten werden (siehe hierzu Rn. 20 ff.).

Der Widerruf eines Anerkenntnisses ist möglich, wenn der Beklagte sich den Widerruf vorbehalten hat und wenn der Widerruf gleichzeitig mit dem Anerkenntnis eingeht, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ob darüber hinaus ein Widerruf zulässig ist, ist streitig. Nach überwiegender Meinung ist der Beklagte, wenn nicht ein Wiederaufnahmegrund vorliegt, an das Anerkenntnis gebunden (Leitherer, in: Meyer-Ladewig, § 101 Rn. 24; Peters/Sautter/Wolff, § 101 Anm. 3f); Pawlak, in: Hennig, § 101 Rn. 52, demzufolge der gleichzeitige Widerruf i. S. d. § 130 BGB dem Prozessgegner – nicht dem Gericht – zugehen muss). Das BSG hat die Frage, ob das Anerkenntnis noch bis zur Annahme widerrufen werden kann, nicht eindeutig beantwortet. Es spricht aber von der materiellen Wirkung des Anerkenntnisses, auch wenn es nicht angenommen worden ist (BSG, Urteil v. 6.5.2010, B 13 R 16/09 R, SozR 4-1300 § 48 Nr. 19 = Breith 2011, 230; Beschluss v. 21.11.1961, 9 RV 374/60, SozR § 101 Nr. 3), so dass ggf. ein Anerkenntnisurteil zu ergehen hat. Nach anderer Auffassung ist das Anerkenntnis als Prozesshandlung nicht widerrufbar (Zeihe, § 101 Rn. 7b).

 

Rz. 35

Für die Unwirksamkeit des Anerkenntnisses sowie einen Streit über die Unwirksamkeit gilt ansonsten das Gleiche wie bei Abschluss eines Vergleichs (siehe Rn. 5 ff., 20 ff., 24 ff.). Insbesondere muss das alte Verfahren fortgeführt werden, wenn Streit über die Wirksamkeit der Erklärung des Anerkenntnisses bzw. der Annahme besteht.

Die Unwirksamkeit ergibt sich nicht allein daraus, dass ein Verstoß gegen Normen des materiellen Rechts vorliegt. Verpflichtet sich der Beklagte zu einer gesetzeswidrigen Leistung, so ist dies grundsätzlich wirksam, wenn nicht ein Verwaltungsakt desselben Inhalts nichtig wäre (siehe hierzu auch LSG NRW, Urteil v. 4.12.2001, L 5 KR 111/01, zu einer Verpflichtung, Krankengeld "nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" zu zahlen; SG Hildesheim, Beschluss v. 19.8.2008, S 39 AY 233/07 ER, SAR 2008, 130).

 

Rz. 36

Beruft sich die beklagte Behörde darauf, der Kläger habe das Anerkenntnis durch einen Prozessbetrug erwirkt, so kann sie allein deswegen nicht das Anerkenntnis widerrufen. Sie kann es aber widerrufen, wenn ein Wiederaufnahmegrund i. S. d. § 581 ZPO vorliegt (LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 2000 S. 112, 114 f). Zur Prüfung dieser Voraussetzungen ist das alte Verfahren fortzusetzen und eventuell das Verfahren nach § 114 auszusetzen.

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