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Jansen, SGG § 101 Vergleich / 2 Allgemeines

Sabine Eschner
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Rz. 1a

Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt die Dispositionsmaxime; die Gerichte werden nicht von Amts wegen tätig. Daher steht es den Beteiligten auch frei, das Verfahren anders als durch Urteil zum Abschluss zu bringen. Die Beteiligten können sich vergleichsweise einigen – gerichtlich oder außergerichtlich –, das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklären, der Kläger kann die Klage zurücknehmen oder die Beklagte den geltend gemachten Anspruch anerkennen. Sämtliche Alternativen sind Ausfluss der Dispositionsmaxime. § 101 Abs. 1 regelt nur die Variante des gerichtlichen Vergleichs. Der außergerichtliche Vergleich ist im SGG nicht geregelt, gleichwohl aber möglich und auch beachtlich. Die übereinstimmende Erledigungserklärung ist über § 202 SGG i. V. m. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig (vgl. auch Bay LSG, Urteil v. 11.6.1997, L 19 Ar 17/97) bzw. für gerichtskostenpflichtige Verfahren über § 197a Abs. 1 Satz 1 HS 3 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. hierzu LSG Berlin, Beschluss v. 28.4.2004, L 6 B 44/03 AL ER, und die Kommentierung zu § 102 Rn. 3); die Klagerücknahme ist in § 102 und das Anerkenntnis in § 101 Abs. 2 geregelt. Durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz (BGBl. I S. 2198) im Zivilprozess neu eingeführt worden ist mit Wirkung ab dem 1.9.2004 die Variante der unwidersprochen gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da im sozialgerichtlichen Verfahren eine Einwilligung des Beklagten zu einer Rücknahme der Klage bzw. zu einer als Rücknahmeerklärung auszulegenden Erledigterklärung grundsätzlich entbehrlich ist, besteht kein Bedürfnis für eine Anwendung dieser Regelung.

Auch im verwaltungs- und im zivilgerichtlichen Verfahren gilt die Dispositionsmaxime. Vor allem in der ZPO hat der Gesetzgeber aber abweichende Regelungen über d...

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