Rz. 1

§ 100 ist der Regelung des § 33 ZPO nachgebildet worden (Begründung zu § 48 SGO/E, BT-Drs. 1/4357) und seit Inkrafttreten des SGG unverändert geblieben. Da der Gesetzgeber die Vorschrift anders als in der ZPO nicht in den Abschnitt der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit gestellt hat, hat er sich der herrschenden Ansicht angeschlossen, § 33 ZPO regele auch die Voraussetzungen für die Widerklage.

Die VwGO enthält eine ähnliche Regelung im § 89 VwGO. Nach § 89 Abs. 2 VwGO ist die Widerklage allerdings bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ausgeschlossen. Da das SGG keine Ausschlussregelung enthält, ist die Widerklage im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich bei allen Klagearten möglich (BSG, Urteil v. 25.3.1982, 10 RAr 7/81, BSGE 53 S. 212, 213 = SozR 4100 § 145 Nr. 2 = MDR 1983 S. 86).

 

Rz. 2

Die Widerklage ist eine echte Klage, die es dem Beklagten ermöglichen soll, einen Gegenanspruch gegen den Kläger im selben Verfahren geltend zu machen. Die Vorschrift soll daher prozessökonomischen Zwecken dienen (vgl. auch BSGE 3 S. 135, 140).

Die Widerklage kommt nur in Betracht, wenn der geltend gemachte Gegenanspruch nicht mit einem Verwaltungsakt durchzusetzen ist, also nur bei gleichrangigen Verhältnissen, nicht im Über-/Unterordnungsverhältnis wie es typischerweise zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Sozialleistungsträger vorliegt (BSGE 15 S. 81, 83; BSGE 53 S. 212, 213). Für weite Bereiche des Sozialrechts hat die Widerklage daher kaum Bedeutung. Sie kann aber z. B. bei Erstattungsstreitigkeiten nach den §§ 102 ff. SGB X oder bei Verfahren im Bereich des Leistungserbringungsrechts nach dem SGB V, vor allem bei Vergütungsstreitigkeiten, eine Rolle spielen. Auch im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen kann die Widerklage in Frage kommen, allerdings nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzung, da hierfür der Sozialrechtsweg nicht gegeben ist (BSGE 18 S. 293, 297 f.).

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