Rz. 7

Aufgrund der Regelung in § 10 Abs. 3 ist es möglich, den Bezirk einer Kammer so festzulegen, dass er über den Bezirk des Sozialgerichts hinausgeht. Sinnvoll ist dies immer dann, wenn für bestimmte Bereiche (z. B. knappschaftliche Versicherung, Vertragsarztrecht) die Bildung einer Kammer in jedem einzelnen Sozialgerichtsbezirk aufgrund des geringen zu erwartenden Arbeitsanfalls nicht erforderlich erscheint. Dabei ist zu unterscheiden, ob nach § 10 Abs. 3 Satz 1 die Ausdehnung nur innerhalb eines Bundeslandes erfolgt oder die Landesgrenzen dabei überschritten werden (Satz 2). In letzteren Fällen kann dies nur durch einen Staatsvertrag zwischen den beteiligten Bundesländern erfolgen.

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