Rz. 1

Die Vorschrift legt für die Spruchkörper bei den Sozialgerichten die Bildung von Fachkammern grundsätzlich fest; das Gleiche gilt für die Senate bei den Landessozialgerichten (§ 31) sowie beim Bundessozialgericht (§ 40). Die früheren Änderungen des § 10 waren im Wesentlichen redaktioneller Natur. So wurden durch das Psychotherapeutengesetz v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311) mit Wirkung zum 1.1.1999 die Angelegenheiten der Psychotherapeuten den damaligen Kassenarztkammern zugewiesen. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) erfolgten weitere redaktionelle Änderungen. In § 10 Abs. 2 sind die Bezeichnungen "Vertrags(zahn)arzt" entsprechend den Bestimmungen des SGB V übernommen worden; ferner ist der Verweis auf § 51 Abs. 2 Satz 1 wegen der Änderung dieser Vorschrift entfallen. Die Neufassung von § 10 Abs. 1 berücksichtigte die Einführung des SGB III (Arbeitsförderung) sowie des SGB IX (soziales Entschädigungsrecht). Durch die Bezeichnung "soziales Entschädigungsrecht" wird verdeutlicht, dass in allen Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung, der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden einschließlich der Leistungen der Rehabilitation nach dem Rehabilitationsangleichungsgesetz und des Schwerbehindertenrechts die Zuständigkeit dieser Fachkammer gegeben ist (BT-Drs. 14/5943 S. 21). Weitere Änderungen traten durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) in redaktioneller Hinsicht zum 1.1.2004 sowie durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 hinsichtlich der Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein (diese Einfügung durch das Vierte Gesetz wurde durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004, BGBl. I S. 2014, wieder aufgehoben). Durch das 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) ist Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 15.12.2004 neu gefasst worden. Dadurch wird die Bildung von Fachkammern auch für alle der Sozialgerichtsbarkeit zusätzlich übertragenen Aufgabenbereiche (Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes) angeordnet. Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) ist Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung v. 1.4.2008 modifiziert worden. Die Bildung von sog. Knappschaftskammern ist in das Ermessen des Gerichts gestellt worden. Eine inhaltliche Änderung in Abs. 2 ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl I S. 3057) zum 1.1.2012 vorgenommen worden. Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2020 erweitert worden.

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