Rz. 25

Nach § 98 Abs. 2 Satz 1 hat der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 65 SGB I das Recht, im Auskunftsverfahren wegen der Erbringung von Sozialleistungen die Auskunft bzw. seine Mitwirkung zu versagen. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 98 Abs. 2 Satz 1 nicht für Auskunfts- und Vorlagepflichten bezüglich der Entrichtung von Beiträgen. Hier wiegt das Interesse der Sozialversicherungsträger am ordnungsgemäßen Beitragseinzug höher als das Interesse des Arbeitgebers, seine Rechte gewahrt zu wissen bzw. nicht unverhältnismäßig von Sozialversicherungsträgern mit Auskunfts- und Vorlageforderungen in Anspruch genommen zu werden.

 

Rz. 26

Die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers oder des ihm Gleichgestellten kann unter 3 Voraussetzungen entfallen:

  1. Der für die Auskunft erforderliche Aufwand steht in keinem Verhältnis zu der Höhe der Sozialleistung oder ihrer Erstattung.
  2. Aus einem wichtigen Grund kann dem Arbeitgeber die Auskunft nicht zugemutet werden.
  3. Der Leistungsträger kann sich die ersuchten Auskünfte aus eigenen Unterlagen oder anderweitig mit geringerem Aufwand als der Arbeitgeber selbst beschaffen.

Hierzu Näheres unter § 65 SGB I.

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