Rz. 6

Die Sätze 2 bis 5 des § 97 Abs. 1 sollen sicherstellen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde bei einer Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung

  • laufende Prüfungen beim Auftraggeber durchführen kann und
  • die Rechtmäßigkeit der Aufgabenübertragung rechtzeitig vor dem Beginn der Aufgabenübertragung oder -änderung prüfen kann.

Nach Satz 4 kann die Aufsichtsbehörde auf eine Prüfung verzichten. Satz 5 stellt klar, dass das Erfordernis einer vorherigen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde bzw. eines Verzichts der Behörde auf eine Unterrichtung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit entfällt.

 

Rz. 7

Satz 2 legt den Leistungsträgern, Verbänden und Arbeitsgemeinschaften im Bereich der Sozialversicherung eine besondere Vorlage- und Auskunftspflicht auf, wenn sie Dritte mit der Ausführung ihrer Aufgaben betrauen. Diese Vorlage- und Auskunftspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde verpflichtet die Leistungsträger dazu, die Dritten über eine entsprechende Vertragsgestaltung zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen gegenüber dem Auftraggeber zu verpflichten. Erfolgt dies nicht, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die für die Aufgabenübertragung erforderliche Genehmigung zu verweigern. Diese besondere Auflage für die Sozialversicherungsträger geht weit über den Umfang der für die übrigen Versicherungsträger geltenden Anforderungen hinaus.

Der Sozialleistungsträger (Arbeitsgemeinschaft, Verband) muss rechtlich unmittelbar oder mittelbar an dem Dritten beteiligt sein. Dieses besondere Merkmal stellt für die Träger der Sozialversicherung ein weitergehendes Erfordernis bezüglich der Vertragsgestaltung mit Dritten dar.

 

Rz. 8

Mittel- oder unmittelbare Beteiligung i. S. d. Satz 2 ist jede gesellschaftsrechtliche Verzahnung mit dem Dritten. Dies kann in Form einer stillen Beteiligung, über ein finanzielles oder personelles Engagement beim Dritten oder über die Beteiligung an einer Vorschaltgesellschaft erfolgen. Der Begriff der Vorschaltgesellschaft stammt aus dem Steuerrecht. Hierunter versteht man eine gesellschaftsrechtliche Verselbständigung eines ausgegründeten Aufgabenbereiches eines Vereins. Da in der Praxis der Leistungsträger das Streben nach Ausnutzung steuerlicher Vorteile nicht im Vordergrund stehen dürfte, ist hier unter dem vorbezeichneten Begriff die Ausgliederung eines Aufgabenbereichs auf eine selbständige Rechtspersönlichkeit eines Dritten, verbunden mit einer direkten Beteiligung des Leistungsträgers an dem Unternehmen, zu verstehen. Die Beteiligung wird regelmäßig in der Übernahme von Gesellschaftsanteilen liegen.

Beteiligt sich der Auftraggeber nicht an dem Dritten, entsteht die Auskunfts- und Vorlagepflicht nach Satz 3 nicht. Die Aufsichtsbehörde ist aber berechtigt, die Genehmigung für die Aufgabenübertragung dann zu verweigern.

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