Rz. 1

§ 97 (in Kraft seit dem 1.7.1983 mit dem SGB X v. 4.11.1982, BGBl. I S. 1450) leitet den Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB X ein, der die Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten regelt.

Vorschriften mit vergleichbarem Regelungsinhalt fanden sich in § 23 Abs. 1 AFG, § 1238 RVO, § 15 Abs. 1 AVG und § 37 RKG. Mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde § 97 neu bekanntgemacht. Die Sätze 2 bis 5 des Abs. 1 wurden durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) angefügt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge