Rz. 9

Die unterschiedlichen Aufgaben für die zahlreichen Arbeitsgemeinschaften ergeben sich aus der Zielrichtung der jeweiligen Norm, welche die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft in den anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs vorsieht. Die Beschränkung auf die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben zur Eingliederung Behinderter ist weggefallen. Mit der Bildung von Arbeitsgemeinschaften wird die bessere Vorbereitung, Koordinierung und Durchführung der zu erledigenden Aufgaben sowie die Erzielung von Synergieeffekten bezweckt.

Nach dem Urteil des BVerfG v. 20.12.2007 (2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04) sind die Verwaltungsträger grundsätzlich verpflichtet, ihre Aufgaben eigenverantwortlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Eigenverantwortliche Organisation setzt nach Ansicht des BVerfG voraus, dass der jeweils zuständige Verwaltungsträger auf den Aufgabenvollzug hinreichend nach seinen eigenen Vorstellungen einwirken kann.

 

Rz. 10

Die Maßnahmen der Arbeitsgemeinschaften sind grundsätzlich als schlichtes Verwaltungshandeln zu qualifizieren, für das im Streitfall der Weg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. Der Erlass von Verwaltungsakten durch die Arbeitsgemeinschaft ist nur zulässig, wenn die Arbeitsgemeinschaften hierzu als Beliehene besonders ermächtigt sind. Eine Ausnahme von dem Verbot, Verwaltungsakte zu erlassen, besteht für die in § 94 Abs. 1 genannten Arbeitsgemeinschaften.

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