Rz. 4

Nach § 94 Abs. 1a wird allen Sozialversicherungsträgern und deren Verbänden, der Bundesagentur für Arbeit und den in § 19a Abs. 2 SGB I genannten Leistungsträgern ermöglicht, zur gegenseitigen Unterstützung, Abstimmung und koordinierten Zusammenarbeit Arbeitsgemeinschaften zu bilden.

Arbeitsgemeinschaften können als solche nicht wiederum Mitglied von Arbeitsgemeinschaften werden.

 

Rz. 5

Die Frage, ob Dritte, die weder zu den Leistungsträgern noch zu ihren Verbänden zählen, sich generell an Arbeitsgemeinschaften i. S. d. Sozialgesetzbuchs beteiligen dürfen, ist umstritten (vgl. Sehnert, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 11/2014, § 94 Rz. 4). Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Möglichkeit der Beteiligung Dritter an Arbeitsgemeinschaften nach § 94 davon abhängig, ob hierfür in den anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs eine Rechtsgrundlage besteht. Als Beispiel sei in diesem Zusammenhang § 78 SGB VIII genannt. Danach können neben Trägern öffentlicher Jugendhilfe auch Träger der freien Jugendhilfe Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sein.

 

Rz. 6

Nach § 94 Abs. 1a Satz 2 ist die Aufsichtsbehörde vor der Bildung von Arbeitsgemeinschaften und dem Beitritt zu ihnen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Dadurch ist sichergestellt, dass die Aufsichtsbehörden nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden können. Sie haben damit die Möglichkeit, gegenüber den ihrer Aufsicht unterstehenden potenziellen Mitgliedern einer Arbeitsgemeinschaft gegebenenfalls mit Aufsichtsmaßnahmen einzugreifen.

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