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Arbeitsgemeinschaften nehmen im Sozialleistungssystem und insbesondere in der Sozialversicherung einen immer breiteren Raum ein (z. B. § 219 SGB V, § 278 SGB V, § 78 SGB VIII, § 4 Abs. 2 SGB XII). Für die historisch gewachsene, gegliederte Organisation in der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung mit ihren diversen Versicherungsträgern bilden sie eine Klammer, die dem Ziel gemeinsamer Aufgabenerledigung dienen soll. Teilweise sind Arbeitsgemeinschaften gesetzlich vorgeschrieben (z. B. Medizinischer Dienst der Krankenversicherung, § 278 SGB V), teilweise ist ihre Bildung eine Ermessensentscheidung (z. B. Arbeitsgemeinschaften gemäß § 219 SGB V).

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