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Die ursprüngliche, am 1.7.1983 mit dem Gesetz v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) in Kraft getretene Fassung des § 94 war für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Eingliederung Behinderter eine allgemeine Rechtsgrundlage. Abs. 2 Satz 2 wurde durch Art. 6 Nr. 5 des Zweiten SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) neu gefasst. Die Neufassung ermöglichte die Delegation der Aufsicht in einer dem Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 4 GG entsprechenden Weise. Abs. 2 Satz 1 wurde um die Verweisung auf § 90a SGB IV durch Art. 6 Nr. 2 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) ergänzt. Der Regelungsinhalt des § 25 Abs. 6 SGB X – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten – wurde durch das Vierte Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) in § 94 als Abs. 5 übertragen und befindet sich seit dem Inkrafttreten des SGB IX am 1.7.2001 in Abs. 1. Der bisherige Regelungsinhalt des Abs. 1 ist in § 12 Abs. 2 SGB IX übergeleitet worden. Mit dem durch das SGB IX neu gefassten Abs. 2 Satz 1 HS 1 hat der Gesetzgeber auf die Einengung der Vorschrift auf Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung von Aufgaben zur Eingliederung Behinderter verzichtet. Durch das Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialgesetzbuch (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) ist Abs. 1a eingefügt und Abs. 2 ergänzt worden. Dem Abs. 2 ist durch Art. 6 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009 (BGBl. I S. 634) mit Wirkung zum 2.4.2009 der Satz 3 hinzugefügt worden. Dieser Satz 3 wurde durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Beherbegungsstatistikverfahrens und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises v. 29.11.2011 (BGBl. I S. 2298) mit Wirkung zum 3.12.2011 wieder aufgehoben.

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