Rz. 6

Bei Erbringung von Sozialleistungen im Rahmen von gesetzlichen Auftragsverhältnissen ergibt sich ein Erstattungsanspruch des gesetzlich verpflichteten Auftragnehmers in Höhe der erbrachten oder zu erbringenden Leistung aus § 93 i. V. m. § 91 Abs. 1. Für eine Anwendung der §§ 102 ff. ist kein weiterer Raum. Die Erstattungsvorschriften nach den §§ 102 ff. sind auch nicht hinsichtlich der Rechtsfolgen anwendbar, da deren Tatbestandsvoraussetzungen im Verhältnis Auftragnehmer/Beauftragter nicht gegeben sind. Aus § 93 i. V. m. § 91 Abs. 3 ergibt sich die Pflicht des gesetzlichen Auftraggebers zur Vorschusszahlung auf Verlangen des Beauftragten.

 

Rz. 7

Sofern gesetzlich normierte Sonderregelungen wie die pauschale Leistungserstattung nach §§ 19 und 20 BVG bestehen, gehen diese der allgemeinen Regelung aus § 93 i. V. m. § 91 Abs. 1 vor. Die Krankenkasse, die für die ihr zugeteilten Versorgungsempfänger Sozialleistungen erbringt, kann daher nicht verlangen, eine Erstattung der im Einzelnen verauslagten Sozialleistungen zu erhalten, da eine pauschalierte Erstattung gesetzlich im Verhältnis zur Beschädigtenversorgung vorgesehen ist.

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