Rz. 3

Die Kündigung ist eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung, die mit ihrem Zugang beim Adressaten (Aufraggeber oder Beauftragter) bei Vorliegen der übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Willenserklärung wirksam wird. Auf die Kündigung sind die zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 116 ff. BGB) entsprechend anwendbar. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 59 Abs. 2) und sie soll begründet werden. Eine mündliche Kündigung, die nicht schriftlich innerhalb der Kündigungsfrist bestätigt wird, ist unwirksam. Das Fehlen einer Begründung ist aber nicht schädlich; es handelt sich bei § 59 Abs. 2 Satz 2 um eine bloße Soll-Vorschrift.

 

Rz. 4

Fraglich ist, ob das Kündigungsrecht nach § 92 abbedungen werden kann. Die Möglichkeit eines Verzichts auf das Kündigungsrecht nach § 92 wird teilweise abgelehnt (Hochheim, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 11/2014, § 92 Rz. 7). Nach der hier vertretenen Ansicht kann die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund, die auch nach zivilrechtlichen Grundsätzen nicht abdingbar ist, nicht ausgeschlossen werden. Eine vertraglich geregelte Beschränkung des Kündigungsrechts auf eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jedoch möglich. Zulässig sind auch Vereinbarungen darüber, was als wichtiger Grund gelten soll. Dies gilt zumindest, solange die Kündigung aus einem wichtigen Grund nicht unangemessen erschwert wird.

Im Gegensatz zu der für die Kündigung öffentlich-rechtlicher Verträge geltenden Regelung des § 59 ist für die Kündigung nach § 92 nicht erforderlich, dass sich die Verhältnisse geändert haben. Bei einer Änderung der Verhältnisse ist jedoch vorrangig eine Anpassung des Auftrags an die veränderten Verhältnisse oder Rahmenbedingungen zu prüfen. Denn aus § 86 ergibt sich zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (Dietmair, in: jurisPK-SGB X, Stand: 1.1.2017, § 92 Rz. 25).

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