Rz. 9

Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Kosten können aber nicht zu Unrecht erbracht werden, sie können allenfalls aus Anlass zu Unrecht erbrachter Leistungen entstehen. Nach § 91 Abs. 1 Satz 3 sind zu Unrecht erbrachte Leistungen vom Auftraggeber nur dann zu erstatten, wenn diese unverschuldet vom Beauftragten erbracht wurden. Dementsprechend kann es eine Erstattungspflicht des Auftraggebers für Kosten, deren Entstehungsgrund nicht in der ordnungsgemäßen Ausübung des Auftrags begründet liegt, nur dann geben, wenn diese dem Beauftragten unverschuldet entstanden sind. Kosten, die auch dann entstanden wären, wenn die unrechtmäßige Leistungserbringung entfiele, sind weiterhin erstattungspflichtig. Verwaltungskosten, die anlässlich einer Überzahlung angefallen sind, bleiben zumindest in der Höhe erstattungspflichtig, in der sie auch bei ordnungsgemäßer Leistungsberechnung angefallen wären. Kosten, die anlässlich eines bei objektiver Betrachtung als unangemessen hoch zu bezeichnenden Verwaltungsaufwands dem Beauftragten entstanden sind, unterfallen nicht der Erstattungspflicht.

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