Rz. 19

Fraglich ist, ob § 87 auch auf Erstattungsansprüche nach §§ 102 bis 105 angewandt werden kann. Dies kann vermutet werden, nachdem das System gesetzlicher Forderungsübergänge im Sozialrecht zum großen Teil durch Ersatz- und Erstattungsansprüche abgelöst worden ist. Eine entsprechende Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 87 wurde im Gesetzgebungsverfahren angeregt (vgl. BT-Drs. 9/95 S. 34), letztlich vom Gesetzgeber aber nicht aufgegriffen. Eine diesbezügliche Regelung enthält das Gesetz nicht. Es fragt sich daher, ob eine analoge Anwendung des § 87 möglich ist. Für eine Analogie mangelt es aber an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Erstattungsansprüche stellen ein in sich geschlossenes System dar, das die Ansprüche der beteiligten Versicherungsträger untereinander abschließend regelt. Der hier in Rede stehende § 87 regelt aber den Ausgleich zwischen den Interessen beteiligter Versicherungsträger und den Versicherten (vgl. Hochheim, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 8/2013, § 87 Rz. 15).

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