2.3.1.1 Anspruchsgrundlage

 

Rz. 16

Eine Drittwirkung zugunsten eines durch mangelnde Zusammenarbeit der Leistungsträger benachteiligten Versicherten entfaltet § 86 nicht. Der Versicherte kann sich nicht auf § 86 im Sinne einer Anspruchsgrundlage gegenüber den beteiligten Trägern berufen. § 86 bezweckt zwar den Ausschluss der Benachteiligung des Versicherten, die sich aus dem Vorhandensein einer gegliederten Sozialverwaltung ergeben kann. Gleichwohl verpflichtet § 86 allein die Leistungsträger und entfaltet grundsätzlich keine Drittwirkung gegenüber dem Versicherten. Letzterem ist in entsprechenden Fallgestaltungen anzuraten, durch eine Eingabe bei der Aufsichtsbehörde auf den ggf. uneinsichtigen Träger einzuwirken.

2.3.1.2 Herstellungs- und Schadensersatzansprüche

 

Rz. 17

Aus einer Verletzung des § 86 kann der Leistungsempfänger, da § 86 kein subjektives Recht zu seinen Gunsten begründet, keinen Herstellungs- oder Schadensersatzanspruch ableiten (so auch Dietmair, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 13.12.2018, § 86 Rz. 63). Insbesondere das Bestehen eines Anspruchs aus Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG wird aber bei der Verletzung des § 86 diskutiert (vgl. Mutschler, in: KassKomm, SGB X, Stand: 102. EL Dezember 2018, § 86 Rz. 93 ff.).

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